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Welche Umzugskosten sind steuerlich absetzbar?

Umzugstipps | 27.07.18 | 4 Lesezeit in Minuten

Welche Umzugskosten sind steuerlich absetzbar?

Ein Umzug ist immer spannend und häufig der Beginn eines neuen Lebensabschnitts! An die Kosten, die dabei anfallen (Kauf eines neuen Hauses, eventuelle Renovierungsarbeiten, Beauftragen eines Umzugsunternehmens, ...), will man aber am liebsten gar nicht denken. Aber keine Sorge: einige Umzugskosten sind steuerlich absetztbar. Es lohnt sich also, alle Belege, die etwas mit dem Umzug zu tun haben, für die nächste Steuererklärung zu sammeln. Hier erklären wir Dir die Unterschiede zwischen einem privaten und einem beruflich bedingten Umzug.

 

Absetzbare Kosten für einen privaten Umzug

Du kannst sogenannte "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen, wenn Dein privater Umzug aus gesundheitlichen Gründen wie Krankheit, Behinderung (nach einem Unfall) oder aus Altersgründen durchgeführt werden muss. Auch der Fund von Giftstoffen oder ein großflächiger Schimmelbefall, der zu einer Allergie geführt hat, zählen zu diesen Belastungen. Dafür benötigst Du unbedingt ein ärztliches Attest, welches die Notwendigkeit des Umzugs bescheinigt und Du musst dem Finanzamt außerdem nachweisen, dass siche Deine Lebensbedingungen nach Umzug verbessert haben. 

Die zweite Möglichkeit, einen Teil der Kosten Deines privaten Umzugs abzusetzen, ist das Geltendmachen von "haushaltsnahen Dienstleistungen". Diese greifen zum Beispiel, wenn Du mit Deinem Partner zusammengezogen bist, Dich von Deinem Partner getrennt hast oder Dein Vermieter Dir gekündigt hat. Du kannst darunter pro Jahr bis zu 20% der Arbeitskosten, maximal jedoch 4.000,- Euro Deiner Umzugskosten absetzen. Wichtig dabei ist, dass die ausgeübten Tätigkeiten zeitlich nah am Umzugstag liegen, von einem professionellen Dienstleister im eigenen Haushalt ausgeübt werden und, dass die Rechnung per Überweisung (nicht bar!) bezahlt wird. Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen beispielsweise Reparaturarbeiten, Wohnungsreinigung, Gartenpflege oder Ähnliches. 
 

Absetzbare Kosten für einen beruflich bedingten Umzug

Ziehst Du aus beruflichen Gründen um, kannst Du Deine Ausgaben unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Erstattet Dein Arbeitgeber Dir einen Teil der Umzugskosten, so bleibt die Summe bis zur Pauschalbetragsgrenze (siehe unten) lohnsteuerfrei. Zusätzliche Beträge können widerum als  Werbungskosten geltend gemacht werden. Denke also auf jeden Fall daran, alle Beleg Deiner Umzugskosten zu sammeln. Ein Umzug gilt als beruflich bedingt, wenn mindestens eine dieser Punkte zutrifft:

  • Du nimmst eine neue Stelle in einer anderen Stadt an 
  • Dein Umzug ist im betrieblichen Interesse Deines Arbeitgebers (Ein- oder Auszug einer Mietwohnung Deines Arbeitgebers)
  • Du gibst eine beruflich bedingte Zweitwohnung auf und ziehst in die Familienwohnung (die doppelte Hausführung entfällt) ODER Du ziehst beruflich bedingt in eine Zweitwohnung (Besonderheiten siehe unten)
  • Durch den Umzug verkürzt sich Dein Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) um mindestens eine Stunde (gemessen in der Zeit, die Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigst). Ein Bonus kann außerdem sein, dass Du Deine Arbeitsstätte nach dem Umzug zu Fuß erreichst oder beispielsweise in die Nähe einer S-Bahn-Station ziehst. 
  • Du nimmst die Arbeit zum ersten Mal auf (direkt nach einer Ausbildung oder dem Studium)

Diese Kosten kannst Du bei einem beruflich bedingten Umzug geltend machen: 

Transportkosten (für das Umzugsgut)

  • Gebühr für den Leihwagen / Umzugswagen samt Kilometergeld ODER Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Autos (bei einem internationalen Umzug gelten die Transportkosten bis zur Grenze) 
  • generelle Kosten für ein beauftragtes Umzugsunternehmen
  • (quittierte) Trinkgelder für die Möbelpacker und Umzugshelfer (auch bei einem Umzug in Eigenregie mit der Hilfe von Bekannten) 
  • Verpflegung der Helfer an den Umzugstagen 

Wohnungssuche 

  • Übernachtungskosten für maximal 2 Reise- & 2 Aufenthaltstage 
  • Fahrten zur Besichtigung einer potentiellen neuen Wohnung: Bei Autofahrten wird pauschal mit ungefähr 0,30 Euro pro Kilometer gerechnet. Mit Bus und Bahn gilt das günstigste Ticket für maximal 2 Fahrten für eine Person oder eine Fahrt für 2 Personen. Besichtigungsreisen werden anerkannt egal ob die Wohnungssuche erfolgreich war oder nicht. 
  • Andere entstehende Kosten,  z.B. die Schaltung von Zeitungsanzeigen, Maklergebühren

Weiteres 

  • Beschaffungskosten für Herd, Öfen und Mülltonnen am neuen Wohnort
  • Schönheitsreparaturen: dazu gehören zum Beispiel das Streichen / Tapezieren von Zimmerdecken, Wänden, Heizkörpern, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen, aber keine weiteren Renovierungsarbeiten.
  • Beim Kauf einer Eigentumswohnung / eines Hauses können Renovierungskosten als "Herstellungsaufwand vor Einzug" abgesetzt werden, wenn der Vermieter die Renovierungen durchführt und die Kosten auf den Kaufpreis aufschlägt.
  • Durch einen Schulwechsel verursachte Umschulungsgebühren (z.B. Nachhilfeunterricht, Kauf neuer Schulbücher). Die Höchstgrenze dafür beträgt seit dem 1. Februar 2017 1.926 Euro. 
  • Doppelte Mietzahlungen (bis 3 Monatsmieten für die neue Mitwohnung sowie 6 Monatsmieten für die alte Wohnung, wenn die neue Wohnung erst spät bezogen oder der alte Mietvertrag nicht rechtzeitig gekündigt werden konnte.

Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung

Einen Sonderfall stellt die doppelte Hausführung dar. Diese wird allerdings nur vom Finanzamt als absetzbar anerkannt, wenn Du Deine Arbeitsstätte von dort aus schneller erreichen kannst, wenn Dein Erstwohnsitz (mit Familie und Freundeskreis) Deinen Lebensmittelpunkt darstellt und Du Dich finanziell am Erstwohnsitz beteiligst. In diesem Fall kannst Du Folgendes absetzen:

  • Kosten für Fahrten zwischen Erst- und Zweitwohnsitz (es gelten pauschal 30 Cent pro Kilometer) 
  • Miete und Nebenkosten am Zweitwohnsitz 
  • ggf. Zweitwohnungsteuer 
  • Rundfunkbeitrag 
  • Grundausstattung für die Zweitwohnung (Bett, Schreibtisch, Sofa, Waschmaschine, Herd, Beleuchtung etc.)
  • Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate (pro Tag gilt eine Pauschale von 24 Euro)

Umzugskostenpauschale

Wenn es Dir zu viel Arbeit ist, alles akribisch zu dokumentieren und alle Belege zu sammeln, kannst Du statt der jeweiligen Einzelleistungen bei Deiner Steuererklärung auch eine Umzugskostenpauschale geltend machen. Diese umfasst Ausgaben, die mit dem Finden und Einrichten der neuen Wohnung und dem Verlassen alten Wohnung zusammenhängen. Die Pauschale wird pro Jahr erhöht und beträgt aktuell 764 Euro für Singles, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften 1.528 Euro und für jede weitere sich im Haushalt befindliche Person (Kinder, zu pflegende Verwandte, etc.) 337 EUR (Stand: 01.01.2018). Alleinerziehende mit Kind, Verwitwete und Geschiedene erhalten den Partnerbetrag. 

Die Pauschale kannst Du erhalten für einen Umzug aus beruflichen Gründen oder aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch Krankheit oder Behinderung. Die genauen Voraussetzungen hierzu findest Du weiter oben in diesem Artikel. Ein großer Pluspunkt ist es, dass Du für die Umzugskostenpauschale keinerlei Einzelbelege benötigst. Allerdings ist es ratsam, diese trotzdem zu sammeln, da dadurch gegebenenfalls mehr Kosten gelten gemacht werden können und Du mehr Geld sparst. 

 

Hast Du noch Fragen zu diesem Thema, zum Vergleich von Umzugsunternehmen oder möchstest wissen, wie Du weitere Kosten sparen kannst? Du kannst uns ganz einfach über unser Kontaktformular schreiben oder telefonisch unter +31-85-303-5229 erreichen. Wir helfen Dir gerne!

Wir wünschen Dir einen stressfreien Umzug!

Dein ScanMovers-Team 

 

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